Auslese 6/2019
Was ist ein Belastungs- und Veräußerungsverbot?
Dabei handelt es sich um eine Vereinbarung zwischen dem Liegenschaftseigentümer (ET) und einem Dritten, in der sich der ET verpflichtet, ohne Zustimmung des anderen, eine Liegenschaft weder mit einem Kredit oder sonstigen Schulden (Pfandrechte) zu belasten, noch zu veräußern.
Damit dieses Recht im Außenverhältnis wirkt, muss es im Grundbuch eingetragen werden, was jedoch nur dann möglich ist, wenn die Parteien in gerader Linie verwandt sind (Eltern-[Wahl-/Pflege-]Kinder) oder Eheleute/eingetr. Partnern. Bei Lebensgefährten, Geschwistern oder Stief-Verwandtschaften ist die grundbücherliche Sicherstellung nicht möglich.
Unter Außenwirkung versteht man, dass Gläubiger bei Nichtzahlung im Grundbuch auf der Liegenschaft weder Pfandrechte eintragen noch die Zwangsversteigerung beantragen können.
Liegt kein gefordertes Verwandtschaftsverhältnis vor, gilt es nur im Innenverhältnis und löst ein Zuwiderhandeln etwa durch einen nicht genehmigten Abverkauf löst lediglich Schadensersatzansprüche aus, während ein im Grundbuch eingetragenes Verbots-Recht jegliche Veräußerung verhindert.
Häufigste Anwendungsfälle: Schenkung mit Wohnrecht im Familienkreis sowie Absicherung von Grundvermögen bei Einzelunternehmern