Auslese 10/2016
Wenn der Lärm zur Qual wird – Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen
Ist man mit lärmenden Nachbarn gestraft, sollte als 1. Schritt das klärende Gespräch gesucht werden. Die Erfahrung zeigt jedoch, dass oftmals keine Einsicht besteht. Als Mieter sollte man sich dann an Hausverwaltung/Vermieter wenden, da oftmals ein Hinweis auf die Hausordnung ausreicht. Reicht auch das nicht, bleibt letztlich nur die Unterlassungsklage, die allerdings wohl vorbereitet sein sollte. Es empfiehlt sich über einen längeren Zeitraum hinweg ein Lärmtagebuch zu führen, wo genau festgehalten wird, wann, wie lange und in welcher Form gelärmt wird. Auch sollte man sich im Haus „Mitstreiter“ als Zeugen suchen. Selbst dann ist allerdings nicht gewährleistet, dass man im Verfahren durchdringt, denn nur eine ortsunübliche und wesentliche Lärmbelästigung kann wirksam bekämpft werden oftmals ist auch ein schalltechnischer Sachverständiger erforderlich, der das Verfahren wesentlich verteuert. Ist die Gebäudesubstanz an der Lärmbelästigung schuld, steht man idR auf verlorenem Posten.