Auslese 10/2010

Wie besichtigt und Probe gefahren - Tipps zum Gebrauchwagenkauf

Vertragsanbahnung und -abschluss

Der Kauf eines Gebrauchtwagens sollte nicht ohne schriftlichen Kaufvertrag über die Bühne gehen. Je mehr schriftlich dokumentiert ist, umso einfacher wird es für den Käufer, zu einem späteren Zeitpunkt allfällige Ansprüche durchzusetzen.

Der Verkäufer sollte nicht nur sein Eigentum bzw. seine Verfügungsberechtigung am Fahrzeug nachweisen, er sollte auch möglichst viele Nachweise über den Zustand des Fahrzeugs vorlegen können. Anhand des Serviceheftes kann etwa überprüft werden, ob das Fahrzeug laufend gewartet wurde. Auch sollte beim Gebrauchtwagenkauf die letzte "Pickerl"-Überprüfung, die nicht älter als sechs Monate sein sollte, vorgelegt werden.

Wurden am Fahrzeug Umtypisierungen vorgenommen, sollte der Verkäufer auch die diesbezüglichen Einzelgenehmigungsbescheide mitübergeben, andernfalls ist der Käufer nicht in der Lage, im Rahmen einer polizeilichen Überprüfung die Rechtmäßigkeit der Abänderungen des Fahrzeugs nachzuweisen.

Gebrauchtwagenskäufe sind üblicherweise "Zug-um-Zug"-Geschäfte, das heißt, dass das Fahrzeug gegen unmittelbare Übergabe des Kaufpreises ausgehändigt wird. Nichtsdestotrotz sollte man sich die Kaufpreiszahlung quittieren lassen.

Gewährleistung beim Händler

Der Verkäufer haftet für Mängel, die bei Vertragsabschluss bzw. bei Übergabe des Fahrzeugs an den Käufer bereits vorhanden, zum damaligen Zeitpunkt jedoch noch nicht augenscheinlich erkennbar waren. Der Autohändler hat somit dafür einzustehen, dass das Fahrzeug dem entspricht, dass vertraglich zugesagt wurde oder über die Eigenschaften verfügt, die gewöhnlich nach Art und Zustand des Fahrzeugs vorausgesetzt werden.

Insofern unterscheidet sich der Gebrauchtwagenkauf nicht von jedem anderen Rechtsgeschäft.

Beim Gebrauchtwagenkauf ist es jedoch üblich, dass die gesetzliche Gewährleistungsfrist von zwei Jahren vertraglich beschränkt wird. Eine solche Beschränkung ist zulässig, wenn sie vertraglich vereinbart wurden von beiden Vertragsparteien, somit auch dem Käufer, akzeptiert wird.

Ein völliger Gewährleistungsausschluss im in Falle eines Verbrauchergeschäftes zwischen Unternehmer und Privaten unzulässig.

Wird im Kaufvertrag ein völliger Gewährleistungsausschluss vereinbart oder wird vom Händler der Passus "wie besichtigt und Probe gefahren" im Kaufvertrag aufgenommen, ist dies eine unzulässige Einschränkung der Gewährleistungsansprüche des Käufers, der keine Geltung entfaltet. Somit gilt selbst im Falle des Gebrauchtwagenkaufs die zweijährige Gewährleistungsfrist.

Ungeachtet dessen, ob die Gewährleistungsansprüche zeitlich befristet wurden, hat der Käufer bei Mängeln, die innerhalb der ersten sechs Monate nach Übergabe des Fahrzeugs auftreten, den Vorteil, dass der Händler die Mängel jedenfalls zu beseitigen hat, da angenommen wird, dass solche Menge jedenfalls bereits im Zeitpunkt der Übergabe vorhanden war.

Tritt ein Mangel nach Ablauf von sechs Monaten ab Übergabe, jedoch noch vor Ende der Gewährleistungsfrist von 1 bzw. 2 Jahren auf, hat der Käufer nachzuweisen, dass dieser Mangel bereits bei Übergabe vorhanden war, zum damaligen Zeitpunkt jedoch nicht aufgefallen ist bzw. nicht erkennbar war. Gelingt ihm dieser Beweis nicht, muss der Händler die Kosten der Mängelbehebung nicht übernehmen, vielmehr bleibt der Käufer auf diesen Kosten sitzen.

Gewährleistung beim Privatkauf

Handelt es sich bei dem Gebrauchtwagenkauf um ein Geschäft zwischen zwei Privaten, finden die Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes keine Anwendung und ist es daher auch möglich, die Gewährleistung gänzlich auszuschließen.

Wird daher vom privaten Verkäufer ein Kaufvertrag vorgelegt, in dem sich Sätze wie "wie besichtigt und Probe gefahren", oder "der Käufer hat sich vom Zustand des Fahrzeugs überzeugt und zustimmend zur Kenntnis genommen" ist damit eine Gewährleistung ausgeschlossen.

In einem solchen Fall ist es nur mehr möglich, Ansprüche gegen den Verkäufer geltend zu machen, wenn dieser wesentlich Mängel am Fahrzeug verschwiegen hat. Wurde das Fahrzeug etwas unfallfrei angeboten, obwohl der Verkäufer wusste, dass das Fahrzeug bereits in einen Unfall verwickelt war, oder wurde der Tachometerstand manipuliert, kann der Käufer ungeachtet des Gewährleistungsausschlusses erfolgreich an seinen Vertragspartner hieraus Ansprüche stellen.

Was ist beim Gebrauchtwagen ein Mangel?

Der Käufer eines Gebrauchtwagens darf sich nicht die Eigenschaften erwarten, die ein Neuwagen aufweist. Vielmehr wird im Rahmen der Gewährleistung nur dafür eingestanden, dass das Fahrzeug einen dem Alter entsprechenden Gesamtzustand aufweist. So sind Verschleißerscheinungen, die nach einer gewisse Kilometer-Anzahl üblich sind, nicht im Wege der Gewährleistung geltend zu machen. Übliche Verschleißteile sind Brems- und Kupplungsscheiben, sowie Keilriemen. Sollten hier Mängel auftreten, kann die Geltendmachung auch innerhalb der ersten 6 Monate nach Übergabe problematisch werden.

Es empfiehlt sich daher jedenfalls, vor Ankauf eines Gebrauchtwagens eine Begutachtung durchzuführen, um so den Zustand bei Übergabe und Vertragsabschluss entsprechend zu dokumentieren.

Folgen der Gewährleistung

Die Gewährleistung zwingt den Verkäufer dazu, den festgestellten Mangel zu beseitigen. Dies erfolgt primär durch Reparatur des Fahrzeugs auf Kosten des Verkäufers.

Wäre eine Reparatur jedoch im Hinblick auf eine Kosten-Nutzen-Rechnung zu aufwändig oder aber stünde in keinem Verhältnis zum Kaufpreis, besteht auch die Möglichkeit, dass anstelle einer Reparatur ein Preisnachlass gewährt wird.

Die Reparatur steht jedoch im Vordergrund, nur wenn diese nicht mehr wirtschaftlich ist, kann der Käufer eine Reparatur nicht mehr verlangen und muss sich mit dem Preisnachlass zufrieden geben.

Ist der Mangel so schwer, dass weder eine Reparatur noch ein Preisnachlass wirtschaftlich erscheint, kann der Käufer auch die Rückabwicklung des Vertrages begehren.

Bei der so genannten Wandelung wird der Kauf komplett rückgängig gemacht, das heißt der Verkäufer erhält das Fahrzeug und der Käufer seinen Kaufpreis samt Zinsen retourniert. Der Käufer muss sich jedoch unter Umständen die Zeit, in der er das Fahrzeug tatsächlich benutzt hat auf den Kaufpreis anrechnen lassen.