Auslese 9/2011

Wie zuverlässig ist ein Kostenvoranschlag?

Um zukünftige Kosten im Auge zu behalten, ist es empfehlenswert, bei größeren Anschaffungen auf Kostenvoranschläge zurückzugreifen.

Hierbei sollte man sich nicht auf einen Kostenvoranschlag beschränken, empfehlenswert ist es, 2-3 Angebote einzuholen.

Inhalt eines Kostenvoranschlages

Ein Kostenvoranschlag soll dazu dienen, die mutmaßlichen Kosten eines Werks im Vorhinein dem Auftraggeber bekanntzugeben.

In einem Kostenvoranschlag sollte vor allem eine detaillierte Aufgliederung nach Arbeits-, Material- und sonstigen Kosten enthalten sein.

Speziell wenn mehrere Kostenvoranschläge eingeholt werden, sollte darauf geachtet werden, dass diese miteinander leicht vergleichbar sind. Es sollten daher beim Erstkontakt mit dem Professionisten jeweils die gleichen Anforderungen bekannt gegeben werden.

Die in einem Kostenvoranschlag bekannt gegebenen Endpreise verstehen sich als Bruttopreise, somit inklusive Umsatzsteuer und allfälliger weiterer Abgaben und Zuschläge, es sei denn, es sind im Kostenvoranschlag diesbezüglich andere Hinweise enthalten.

Möglichkeiten der vorherigen Kostenbekanntgabe

unverbindlicher (freibleibender) Kostenvoranschlag

Zuvor bekannt gegebene Kosten sind gegenüber einem Konsumenten dann unverbindlich, wenn sie vom ausstellenden Unternehmer ausdrücklich als unverbindlich bekannt gegeben werden bzw. sich im Kostenvoranschlag Formulierungen finden, die darauf schließen lassen, dass sich der Unternehmer nicht auf die genannten Preise "festnageln lassen will".

Hierbei sollte man auf Formulierungen wie "Cirka-Preis", "ohne Gewähr" oder "Abrechnung erfolgt nach Naturmaßen" achten.

Geringfügige Kostenüberschreitungen muss der Auftraggeber akzeptieren.

Bei einem unverbindlichen Kostenvoranschlag muss der Konsument somit damit rechnen, dass die angegebenen Preise sich bis zu 10 - 15 % verändern, in der Regel verteuern können. In solchen Fällen spricht man noch von geringfügigen Überschreitungen.

Der Unternehmer ist für den Fall, dass die beträchtlichen, sachlich gerechtfertigen und unvermeidbaren Preisüberschreitungen für ihn erkennbar sind, verpflichtet, diese umgehend dem Konsumenten zu melden und sogar vorübergehend die Arbeit einzustellen, bis er vom Auftraggeber das o.k. erhält, auch zu diesen, nunmehr verteuerten Bedingungen das Gewerk fertig zustellen.

Der Auftraggeber hat in einem solchen Fall die Möglichkeit, entweder

  • der Fortführung der Arbeiten zum erhöhten Preis zuzustimmen und damit die entstehenden Mehrkosten zu akzeptieren, oder
  • die Fortführung der Arbeiten abzulehnen und dem Unternehmer die bis dahin erbrachte Leistung aufgrund des vorliegenden Kostenvoranschlages zu bezahlen.

Unterlässt der Unternehmer die "Kostenwarnung", verliert er jeglichen, über den ursprünglichen Kostenvoranschlag hinausgehenden Mehranspruch.

Verbindlicher Kostenvoranschlag

Sämtliche Kostenvoranschläge, die nicht den Anschein enthalten, lediglich unverbindlich zu sein (siehe oben), sind dem Auftraggeber gegenüber bindend. In diesem Fall ist der Unternehmer nicht berechtigt Mehrkosten zu verrechnen. Der angegebene Gesamtpreis gilt als garantierte Obergrenze des Entgelts.

Vielmehr muss ein Unternehmer, der bei der Ausführung seines Gewerks weniger Materialen oder Arbeitszeit als angenommen benötigt, diese Ersparnis dem Kunden sogar weitergeben.

Kostenschätzung

Eine Kostenschätzung ist wie ein unverbindlicher Kostenvoranschlag zu behandeln. Es handelt sich hiebei um eine überschlagsmäßige, beiläufige Schätzung ohne einer Aufgliederung im Einzelnen. Eine solche Kostenschätzung kann der Konsument nur als unverbindlichen Richtwert betrachten.

Pauschalpreisvereinbarung

Bei einer solchen gibt der Unternehmer einen Fixpreis bekannt, der für beide Teile verbindlich ist. Allfällige Ersparnisse im Zuge der Umsetzung des Gewerks müssen an den Auftraggeber nicht weitergegeben werden.

Andererseits übernimmt der Unternehmer das Risiko, allfällige Mehrkosten (auch innerhalb der 10-15 %) nicht an den Auftraggeber weiterverrechnen zu können.

Pauschalpreisvereinbarungen sind in der Praxis, da schwer kalkulierbar, eher unüblich.

Angebot

Bei dem Angebot handelt es sich um einen Vorschlag eines Unternehmers, einen Vertrag mit bestimmtem Inhalt abzuschließen. Das Angebot oder Offert selbst ist kein Kostenvoranschlag. In der Regel sind derartigen Angeboten aber Kostenvoranschläge beigeschlossen, die je nach Formulierung verbindlich oder unverbindlich sind.

Darf ein Kostenvoranschlag etwas kosten?

Immer wieder kommt es vor, dass Unternehmer für die Erstellung eines Kostenvoranschlages ein Entgelt in Rechnung stellen.

Sofern der Auftraggeber ein Konsument im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG) ist, ist nur dann ein Entgelt zu bezahlen, wenn der Unternehmer vor Erstellung des Kostenvoranschlages ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass für die Erstellung des Kostenvoranschlages ein Entgelt zur Verrechnung gelangt.

Im Falle eines entgeltlichen Kostenvoranschlages wird in der Regel im Falle der Beauftragung das Entgelt für den Kostenvoranschlag von den Gesamtkosten in Abzug gebracht.

Anderes gilt, wenn der Kostenvoranschlag einem anderen Unternehmer unterbreitet wird. Zwischen Unternehmern ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Kostenvoranschlag entgeltlich erstellt wird. Dies ergibt sich aus dem allgemeinen Grundsatz, dass Leistungen im Zweifel immer entgeltlich erbracht werden.

Wird die Höhe des für die Erstellung des Kostenvoranschlages verrechneten Entgelts nicht im Vorhinein ausdrücklich vereinbart, gilt ein angemessenes Entgelt hierfür als ausdrücklich vereinbart. Hierbei sind die mit der Erstellung des Kostenvoranschlages im Zusammenhang stehenden Vorarbeiten (Berechnungen, Vermessung Vor-Ort, Erstellung von Plänen etc.) zu berücksichtigen.

Auch hier gilt, dass verrechnete Kostenvoranschlag-Erstellungskosten bei der Endabrechnung in der Regel berücksichtigt werden.

Zusatzaufträge

Immer wieder kommt es vor, dass im Zuge eines Projektes Abänderungen der ursprünglichen Pläne bzw. Ergänzungen beauftragt werden. Diese zusätzlichen Leistungen des Unternehmers sind nicht im Kostenvoranschlag enthalten und sind daher von dem dort genannten Entgelt auch nicht umfasst.

Dies führt bei der Endabrechnung des Projekts immer wieder zu Missverständnissen, da Auftraggeber oftmals übersehen, dass sie de facto Zusatzaufträge erteilen, über die oftmals kein Kostenvoranschlag vorliegt.

Hier trifft einerseits den Unternehmer die Verpflichtung, den Kunden darauf hinzuweisen, dass es sich um einen Zusatzauftrag handelt, der nicht von der ursprünglichen Kostenbekanntgabe umfasst ist, andererseits ist auch der Kunde angehalten, auch hierfür eine entsprechende vorherige Kostenbekanntgabe zu beauftragen und Zusatzaufträge schriftlich zu erteilen.

Speziell wenn direkt auf der Baustelle "Anregungen" von den Kunden an die ausführenden Angestellen oder Arbeiter des Unternehmers erteilt werden, wird oft übersehen, dass dies bereits Zusatzaufträge sein können.