Auslese 5/2014

Witwen/er-Pension – Wann besteht Anspruch?

Bei Ableben in aufrechter Ehe, hat der Hinterbliebene unter Umständen Anspruch auf Witwen-/Witwerpension.

Ein solcher Antrag ist binnen 6 Monaten nach dem Tod zu stellen. 

Eine unbefristete Witwerpension steht zu, wenn 

  • aus der Ehe Kinder entstammen od.
  • der Hinterbliebene das 35. LJ vollendet hat od. invalid ist od.
  • die Ehe mindestens 10 Jahre angedauert hat.

Ist keine der obigen Voraussetzungen erfüllt, wird die Pension nur befristet für die Dauer von 30 Mon. ausbezahlt.

Einschränkungen gibt es auch, wenn der Verstorbene im Zeitpunkt der Eheschließung bereits Pensionist war.

Darüber hinaus muss der Verstorbene zu Lebzeiten eine gewisse Anzahl von Beitrags-/ Versicherungsmonaten gesammelt haben, andernfalls wird lediglich eine Abfindung in Form einer einmaligen Leistung ausbezahlt.

Im Fall einer Ehescheidung wird eine Witwenpensionen nur ausbezahlt, wenn der Verstorbene überwiegen am Scheitern der Ehe schuld war und aufgrund dessen auch Unterhalt geleistet hat.