Auslese 2/2022

 

WOHN- und FRUCHTGENUSS – Was ist der Unterschied?

Mit einem Wohnungsgebrauchsrecht, auch Wohnrecht genannt, wird einem vom Eigentümer das Recht eingeräumt, dessen Liegenschaft oder Teile hiervon auf Lebenszeit zu eigenen Wohnzwecken zu nutzen.

Regelt man nichts über die Kostenübernahme hat der Eigentümer weiterhin alle Kosten der Liegenschaft, außer die unmittelbaren Verbrauchskosten, zu tragen und ist auch für die Erhaltung zuständig.

Die Rechte eines Fruchtgenussberechtigten gehen über die eigene Wohnnutzung hinaus; hier wird auch das Recht eingeräumt, aus der Liegenschaft „Früchte“ zu ziehen, und zwar im wörtlichen, wie rechtlichem Sinne; d.h. man kann also vermieten, anbauen und ernten. Hier gilt zur Kostentragung, dass der Berechtigte alle Kosten zu tragen hat, selbst wenn er nur selbst bewohnt. Relevant ist die Art des eingeräumten Rechts auch im Falle von Schenkungen an Erbberechtigte und Ersatzansprüche der hierdurch benachteiligen Erben.

Der Fruchtgenuss kann aber auch steuerlenkend eingesetzt werden. Wird ein Objekt vermietet und der Eigentümer befinden sich einkommensbedingt in einer hohen Steuerklasse, kann die Einräumung des Fruchtgenusses an eine nahestehende Person, die über geringeres Einkommen verfügt, uU Sinn machen.