Auslese 1/2023

 

Pflegevermächtnis – was ist das?

Die Möglichkeit ein Pflegevermächtnis zu begehren besteht seit 1.1.2017.

Anspruchsberechtigt sind Ehepartner, eP und Lebensgefährten, Stiefkinder sowie alle gesetzlichen Erben des Verstorbenen samt deren Lebens- und Ehepartnern und Kindern.

Haben diese in den letzten 3 Jahren vor dem Tod mindestens 6 Monate in einem nicht bloß geringfügigen Ausmaß gepflegt, besteht uU ein Ersatzanspruch gegenüber dem Nachlass bzw. Erben.

Die Ansprüche setzen voraus, dass die zu Lebzeiten erbrachten Pflegeleistungen unentgeltlich erfolgten und es auch keine Gegenleistung im Hinblick auf eine zuvor erfolgte Zuwendung an den Pflegenden gab.

War für den Verstorbenen eine externe Pflege etabliert, wird die Durchsetzung eines Pflegelegats am nicht bloß geringen Ausmaß der Pflege scheitern.

Wechselseitiger Umgang und Gefälligkeiten, wie in intakten Familien üblich ist, ist nicht als Pflege anzusehen.

Die Höhe des Anspruchs richtet sich nach Art, Dauer und Umfang der Leistungen und auch nach der Ersparnis, die im Vermögen des Verstorbenen durch die familiäre Pflege eintritt.

Die diesbezüglichen Ansprüche müssen binnen 3 Jahren am Ableben geltend gemacht werden.